§1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen KG Schottenzunft der Stadt Duisburg Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.
- Der Verein hat seinen Sitz in Duisburg
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
- Der Verein mit Sitz in Duisburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein bezweckt unmittelbar die Pflege des Brauchtums Karneval, umfassend die Pflege der gesellschaftlichen Beziehungen innerhalb des Mitgliederbestandes, die Durchführung öffentlicher karnevalistischer Veranstaltung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede (natürliche) Person mit einer Probezeit von 1 Jahr (die der Vorstand ohne Angaben von Gründen auch verlängern oder verkürzen kann) werden.
- Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertretern zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
- Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.
- Es ist einmal jährlich gestattet den Status (Aktiv/passiv) zu ändern, dies muss allerdings mit der einfachen Mehrheit des Vorstandes genehmigt werden.
- Die Gesellschaft besteht aus:
- Aktiven Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern
- Passiven Mitgliedern
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.
- Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
- Dem Vorstand obliegt der Ausschluss von Mitgliedern bei besonders schwere des
Vergehens.
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied hat das Recht an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes
Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. - Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und Anordnungen der Gesellschaft zu
beachten und einzuhalten, alle Handlungen zu vermeiden, die dem Ansehen des Karnevals oder den Interessen des Vereins abträglich sein können und bei Veranstaltung die Anordnungen des Vorstandes zu beachten. - Jedes Mitglied ist berechtigt, während der Karnevals-Session die Uniform des Vereins zu folgenden Anlässen zu tragen:
- Zu vereinseigenen karnevalistischen Veranstaltungen.
- Zu anderen karnevalistischen Veranstaltungen, an denen der Verein als Gast teilnimmt.
- Zu karnevalistischen Veranstaltung, zu denen das uniformierte Mitglied als Abordnung des Vereins eingeteilt ist.
- Zu anderen karnevalistischen Veranstaltung mit Zustimmung des Vorstandes.
§6 Mitgliedsbeiträge
- Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden monatlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
- Die Mitgliedsbeiträge können in drei Arten bezahlt werden:
- Monatlich
- Halbjährlich
- Jährlich
- Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
- Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.
- Sonderzahlungen und Aufnahmegebühren können jeder Zeit bei einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.
§7 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung
§8 Bestellung des Vorstands
- Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Aktive Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines. Nachfolgers im Amt.
- Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
§9 Vorstand
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind
- Präsident*in
- StV. Präsident*in
- Geschäftsführer*in
- Schatzmeister*in
§10 Aufgaben des Vorstands
- Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung, b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts, d) die Aufnahme neuer Mitglieder.
- Jedes Vorstandsmitglied hat die Pflicht
- Nach bestem Wissen und Können für den Verein zu arbeiten.
- Über die in den Vorstandssitzungen gefassten Entscheidungen Stillschweigen zu bewahren.
- Die Geschäfte der Gesellschaft zu führen.
- Das Vermögen der Gesellschaft zu verwalten.
- Die Mitgliederversammlung einzuberufen und durchzuführen.
§11 Kassenprüfer*in
- Die Kassenprüfung hat jährlich mindestens einmal vor der Mitgliederversammlung zu erfolgen. Über das Ergebnis der Prüfung berichtet der oder die Kassenprüfer*in in der Versammlung.
- Es wird ein/e Kassenprüfer*in und ein/e Vertreter*in des/r Kassenprüfer*in in der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt; diese dürfen nicht zugleich Mitglieder des Vorstands sein.
- Eine Wiederwahl der/die Kassenprüfer*in ist nicht zulässig, nur die Wiederwahl des/r Vertreter*in als Kassenprüfer*in ist zulässig.
§12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten: a) Änderungen der Satzung, b) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge, c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein, d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands, e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands, f) die Auflösung des Vereins.
§13 Einberufung der Mitgliederversammlung
- Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich (per Brief oder Elektronisch per Mail) unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
- Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
- Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
- Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kan bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
- Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
§15 Schadensersatz
- Die Gesellschaft haftet für keinerlei Schäden körperlicher oder materieller Art, die sich Mitglieder bei Veranstaltungen des Vereins oder bei Verpflichtungen durch den Verein zuziehen.
§16 Datenschutz
- Für den gesamten Verein gilt die Datenschutzordnung „KG SZD-Datenschutz“ in der jeweils gültigen Fassung. Die Datenschutzordnung kann auf der Homepage des Vereins nachgelesen oder in der Geschäftsstelle zur Verfügung gestellt werden. Änderungen werden vom Gesamtvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen.
§17 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
- Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für … (Angabe eines bestimmten gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecks).
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.
Stand 13.01.2023